Herzlich willkommen bei der Kanzlei Schulz und Kollegen in Groß-Zimmern.
Gerne stehen wir Ihnen für notarielle Rechtsangelegenheiten zur Verfügung. Unser Spektrum der notariellen Tätigkeit können Sie dieser Homepage entnehmen. Informieren Sie sich und bei einer Vorbesprechung klären wir Ihren Bedarf und Ihre konkreten Anforderungen. Hiernach schlagen wir Ihnen ein passendes notarielles Konzept für die Umsetzung Ihres Ziels vor.Für einige notarielle Angelegenheiten können wir Ihnen auch vorab per mail ein Formular übersenden, damit Ihre Urkunde vorbereitet werden kann; unter Umständen bedarf es dann auch keiner Vorbesprechung mehr.
Im anwaltlichen Bereich können wir Sie an unsere Kooperationspartner und deren Experten vermitteln, die Sie flexibel und effizient unterstützen werden.
Das Spektrum im notariellen Bereich ist unter anderem
Beurkundung von Immobilien- und Grundstückskaufverträgen (auch Wohnungseigentum)
Verkauf von Grundstücken oder Immobilien / Eigentumswohnungen gegen Kaufpreiszahlung.
Für die Vorbereitung von solchen Urkunden können wir Ihnen auf Wunsch gerne einen Formularfragebogen übermitteln, durch den sich in aller Regel eine Vorbesprechung erübrigt. Es wird dann vom Notariat ein Entwurf des Vertrages erstellt, der an die Beteiligten der Urkunde - bestenfalls per mail - versendet wird.
Wichtig dabei ist, dass für die Käuferpartei die Finanzierung des Kaufpreises im Vorfeld abgeklärt wird, weil idealerweise eine Finanzierungsgrundschuld für die finanzierende Bank dann zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet werden kann; hierdurch erspart sich die Käuferpartei auch einen zweiten Beurkundungstermin.
Beurkundungen von Grundschulden und Hypotheken
Grundschulden bzw. Hypotheken werden regelmäßig von Banken im Rahmen der Vergabe von Immobiliendarlehen zur Absicherung der Darlehensrückzahlung verlangt.
Diese Grundschulden werden im Grundbuch des Grundbesitzes, der belastet werden soll, eingetragen, damit im Falle einer Nichtzahlung des Bankkunden von der Bank aus der Grundschuld bzw. der Hypothek die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Hierfür benötigt das Notariat ein Schreiben der Bank (ggfs. mit dem Grundschuldformular, falls dieses nicht online abrufbar ist), in dem enthalten ist, was in der Urkunde konkret aufgenommen werden muss.
Übergabevertrag („Schenkung“) von Immobilien und Grundstücken
Dies ist die lebzeitige - meistens schenkungsweise - Übertragung von Grundstücken / Immobilien / Wohnungseigentum, ggfs. mit Auflagen wie z.B. der Bestellung eines Wohn- oder Nießbrauchrechtes für die Übergeberpartei. Für die Vorbereitung von solchen Urkunden können wir Ihnen auf Wunsch gerne einen Formularfragebogen übermitteln, durch den sich in aller Regel eine Vorbesprechung erübrigt.
Es wird hiernach vom Notariat ein Entwurf des Vertrages erstellt, der an die Beteiligten der Urkunde - bestenfalls per mail - versendet wird. Hinweis: Es ist in aller Regel empfehlenswert, vorher ein Steuerbüro wegen des möglichen Anfalls einer Schenkungssteuer zu kontaktieren, falls die geltenden Steuerfreibeträge überschritten werden sollten.
Teilungen in Wohnungseigentum
Falls ein Mehrfamilienhaus in eigenständige Eigentumswohnungen aufgeteilt werden soll, bedarf es einer notariellen Teilungserklärung. Gleiches gilt, wenn auf einem Grundstück mehrere Gebäude vorhanden sind und das Grundstück z.B. aus baurechtlichen Gründen nicht in einzelne Grundstücke parzelliert werden kann, die Gebäude aber rechtlich möglichst eigenständig angesehen werden sollen. Vor der notariellen Teilung muss die sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der zuständigen Bauaufsicht beantragt werden. Dafür müssen die aktuellen (oder angedachten) Pläne für das gesamte Gebäude bzw. die Gebäude einschließlich aller Außenansichten der Bauaufsicht vorgelegt werden; nähere Informationen dazu erteilt die Bauaufsicht. Mit der ergangenen Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsicht sucht man ein Notariat auf zwecks Vorbesprechung der angedachten Teilungsurkunde. Wichtig: Das Notariat benötigt alle Pläne und Ansichten, die in der Abgeschlossenheitsbescheinigung enthalten sind, in der Größe DIN A4 in Kopie !
Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügung
Eine sehr wichtige Urkunde, die dafür da ist, dass eine gerichtliche Betreuung durch Berufsbetreuer*innen (in der Regel Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte) verhindert wird. Sie beinhaltet regelmäßig in einer einzigen Urkunde eine umfassende Vermögensvollmacht und eine allumfassende Vollmacht für alle sonstigen persönlichen und gesundheitlichen Aspekte sowie - wenn gewünscht - die Patientenverfügung. Für die Erstellung der Urkunde benötigen wir die Daten (vollständigen Namen und Geburtsnamen, Geburtsdatum und -ort, aktuelle Adresse) der Person, die die Vollmacht erklärt - diese muss auch nur alleine zur späteren Beurkundung erscheinen - und aller Personen, die bevollmächtigt werden sollen.
Testamente und Erbverträge
Mit diesen Urkunden soll die Erbfolge verbindlich und klar geklärt werden. Auch Ersatzerbinnen bzw. Ersatzerben können benannt werden. Durch das notarielle Testament bzw. den notariellen Erbvertrag wird in aller Regel auch ein Erbschein für die erbberechtigten Personen nicht mehr notwendig (die Kosten für einen Erbschein belaufen sich ungefähr auf die gleiche Höhe wie die Kosten für das Testament bzw. den Erbvertrag).
Die notariellen Verfügungen von Todes wegen werden beim Amtsgericht hinterlegt, so dass die Eröffnung nach dem Todesfall sichergestellt ist. Für Verfügungen von Todes wegen ist - bis auf Notfälle - regelmäßig eine Vorbesprechung notwendig.
Erbscheinsanträge
Der Erbschein weist die Erbberechtigten und, falls gewünscht, auch den Quotenanteil dieser Personen am Nachlass aus. Wenn in den Nachlass ein Grundstück bzw. eine Immobilie / Eigentumswohnung fällt und kein notarielles Testament oder kein notarieller Erbvertrag vorhanden sein sollte, bedarf es regelmäßig eines Erbscheins. Ein Erbschein ist ferner in einigen Fällen bei Banken zur Auflösung eines Nachlasskontos oder Aktiendepots erforderlich, was mit der Bank zuvor abgeklärt werden sollte.
Sollte ein notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorhanden sein, welche die Erbfolge eindeutig festlegt, bedarf es in der Regel keines Erbscheins. Zur Vorbereitung des Mandates kann der Notar den Beteiligten ein Formular übersenden, damit die wesentlichen Daten schon vorab dem Notariat mitgeteilt werden können.
Erbauseinandersetzungen
Erbauseinandersetzungen sind immer dann notwendig, wenn in den Nachlass mindestens ein Grundstück bzw. eine Immobilie fällt oder zum Beispiel Banken eine solche Urkunde für die Auflösung eines Nachlasskontos oder Aktiendepots usw. beanspruchen. Die Erbauseinandersetzung soll nach den gesetzlichen Vorschriften Regelungen über den gesamten Nachlass erfassen, also im Ergebnis abschließend die gesamte Erbschaft regeln; nur ausnahmsweise sind lediglich Teile des Nachlasses vertraglich regelbar. In Anbetracht des Umfangs und der rechtlichen Komplexität der zu regelnden Sachverhalte bedarf es in der Regel eines Vorgespräches.
Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
Dies betrifft den Fall, wenn erbberechtigte Personen auf ihr Erbrecht und/oder auf den Pflichtteil verzichten möchten, damit andere Personen mehr oder sogar uneingeschränkt erben können.
Eheverträge
Typische Regelungen sind vor oder nach der Ehe die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch Vereinbarung einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Häufiger ist aber heute in Eheverträgen die Festlegung der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft, d.h. für den Fall einer Ehescheidung werden ganz konkrete Vermögenswerte aus dem Vermögensausgleich der Eheleute herausgenommen, so dass diese Werte im Fall einer Scheidung keine vermögensrechtliche Relevanz mehr haben können (z.B. Geerbtes, Verschenktes, Grundstücke bzw. Immobilien, Aktiendepots, Firmenbeteiligungen usw.). Wegen der rechtlichen Komplexität der Materie bedarf es eines Vorgespräches mit den Beteiligten.
Die notariellen Verfügungen von Todes wegen werden beim Amtsgericht hinterlegt, so dass die Eröffnung nach dem Todesfall sichergestellt ist. Für Verfügungen von Todes wegen ist - bis auf Notfälle - regelmäßig eine Vorbesprechung notwendig.
Scheidungsvereinbarungen
Eine Scheidungsvereinbarung ist immer dann zwingend notariell notwendig, wenn Grundbesitz geregelt werden muss, ferner dann, wenn gewisse Rechtsbereiche der Eheleute einvernehmlich geklärt werden sollen (z.B. das Vermögen, der Zugewinn- bzw. Vermögensausgleich, der Unterhalt, der Versorgungsausgleich oder Sachverhalte betreffend Kinder) oder Verzichte abgegeben werden. In Anbetracht des Umfangs und der rechtlichen Komplexität der zu regelnden Sachverhalte bedarf es eines Vorgespräches mit den Beteiligten.
Sollte ein notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorhanden sein, welche die Erbfolge eindeutig festlegt, bedarf es in der Regel keines Erbscheins. Zur Vorbereitung des Mandates kann der Notar den Beteiligten ein Formular übersenden, damit die wesentlichen Daten schon vorab dem Notariat mitgeteilt werden können.
Partnerschaftsverträge für nicht verheiratete Personen
Nichtverheiratete Personen können rechtliche Angelegenheiten in Partnerschaftsverträgen regeln, welche für die Wirksamkeit einer Bindungswirkung beurkundet werden müssen oder weil Grundstücke / Immobilien betroffen sind. Typische Regelungen sind auch solche Fälle, wenn einer der Beteiligten in die Immobilie des Anderen investiert hat, ferner eine Unterhaltsregelung für den Fall der Trennung. Wegen der rechtlichen Komplexität der Materie bedarf es eines Vorgespräches mit den Beteiligten.
Beglaubigungen
Notarielle Vervielfältigung von Dokumenten (z.B. beglaubigte Abschrift eines Zeugnisses oder anderen Urkunden) kann das Notariat nur unter Vorlage des Original-Dokumentes erstellen. Bei Unterschriftsbeglaubigungen wird durch die Beglaubigung vom Notariat bescheinigt, dass die erschienene Person das Dokument unterschrieben hat; es wird hierbei aber nicht der Inhalt des Dokumentes geprüft und bescheinigt. Bei einigen Beglaubigungen für das Ausland wird auch noch eine sogenannte Überbeglaubigung / Apostille benötigt, die auf Antrag des Notariates vom Präsidenten des Landgerichts Darmstadt ausgestellt wird. Dies muss unbedingt vor der Beglaubigung mit den jeweiligen Behörden im Ausland, welche die Urkunde verlangen, abgeklärt werden.
Firmengründungen und -änderungen
Die Gründung einer Firma, die im Handelsregister eingetragen werden soll (z.B. GmbH, KG, UG usw.) muss durch notarielle Beurkundung gegründet werden. Für eine Firmengründung bedarf es einer Vorbesprechung mit dem Notariat. Im Vorfeld kann man schon mit der zuständigen IHK den angedachten Namen der Firma abklären und die entsprechendenUnbedenklichkeitsbescheinigung für die Namensführung einholen. Ferner sollte mit einem Steuerbüro die Rechtsform der Firma besprochen werden. Und bei Firmen, die ein Stammkapital benötigen (z.B. GmbH und UG), sollte mit einer Bank die Eröffnung des Kontos für die spätere Einzahlung des Stammkapitals abgeklärt werden.
Vollmachten Allgemein
Sonstige Vollmachten können für konkrete Rechtsgeschäfte (z.B. Verkauf, Abwicklung Nachlass) und gewisse Fälle des täglichen Lebens notwendig werden. Hierfür bedarf es in aller Regel einer kurzen Vorbesprechung mit dem Notariat.
Sonstige Verträge und notarielle Erklärungen (z.B. Grundbuchlöschungen, Grunddienstbarkeiten, Eidesstattliche Versicherungen)
Bei speziellen Verträgen und sonstigen notariellen Erklärungen bedarf es in der Regel eines kurzen Vorbesprechungstermines. Für Löschungen im Grundbuch benötigt das Notariat die Original-Löschungsunterlagen des Berechtigten des Rechtes, z.B. bei einer Grundschuld / Hypothek die Löschungsbewilligung der Bank bzw. des Gläubigers, und, falls es sich um ein Briefrecht handelt, den Original-Grundschuldbrief.